Gesetze & Rechtslage beim E-Zigarette Dampfen in der Übersicht
Nach wie vor herrscht in Deutschland große Unsicherheit, was die Rechtslage und die Gesetze zum Dampfen von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit, in Restaurants, in der Bahn oder auch im Flugzeug angeht. Denn fest steht: es gibt große Unterschiede zwischen herkömmlichen Tabak-Zigaretten und E-Zigaretten. Der Größte ist jener, dass Dampf entsteht und kein Rauch, wenn man eine E-Zigarette benutzt. Wie steht es deshalb um das Benutzen der Alternative zum „Glimmstängel“ im öffentlichen Raum oder in Verkehrsmitteln? Wir analysieren regelmäßig die aktuelle Rechtslage sowie neue Urteile und Gesetze und fassen diese in unserem E-Zigaretten-Blog für Sie zusammen. Auch über die aktuellsten Rechtssprechungen, Urteile und Gesetze zum Konsum und Verkauf von elektrischen Zigaretten halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden. Denn da die „Dampfen“ noch nicht so sehr lange auf dem Markt sind, gibt es viele offene Fragen, zahlreiche neue Debatten und Urteile. Sind E-Zigaretten Arzneimittel oder nicht? Zählen Sie zu den herkömmlichen Tabakerzeugnissen oder sind sie eine neue Form des Konsums? All‘ diese Fragen klären natürlich die Gerichte und die Politik. Die neuesten Entwicklungen präsentieren wir Ihnen regelmäßig in diesem Bereich.
Wo darf ich E-Zigarette in der Öffentlichkeit dampfen?
E-Zigarette in Kneipen & Restaurants
Laut einem Urteil des OVG Münster ist das Dampfen von E-Zigaretten in der Gastronomie erlaubt, also sowohl in Kneipen, als auch in Bars und Restaurants. Aber was ist in der Praxis noch zu beachten, bevor Sie bequem zum Drink auch dampfen können? Denn kein Urteil nimmt vielen Nichtrauchern die Verunsicherung zum Thema Dampfen.
Unabhängig von der offiziellen Rechtssprechung entscheidet jedes Unternehmen in seiner Hausordnung selbst darüber, ob Dampfen unter das allgemeine Rauchverbot fällt oder ob mit der E-Zigarette differenziert umgegangen wird. Das ist vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Zügen spannend. Wie sieht’s eigentlich in der Hausordnung der Deutschen Bahn aus?
Wir versuchen eine schwierige Frage zu klären und Lösungsvorschläge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erarbeiten. Denn aufgrund einer fehlenden einheitlichen Gesetzgebung zum Thema E-Zigarette am Arbeitsplatz ist diese Angelegenheit kompliziert und vom Einzelfall abhängig. Kommunikation und Empathie sind gefragt, um Grabenkämpfe oder ein schlechtes Betriebsklima zu vermeiden.
Neue E-Zigaretten Gesetze & Richtlinien 2017
Jugendschutz – AVS im Onlinehandel
Erfahren Sie, warum InnoCigs und andere Institutionen den Jugendschutz und das damit einhergehende Verkaufsverbot von E-Zigaretten an Jugendliche unterstützen.
TPD2 – Neue Gesetze E-Zigarette 2017
TPD2 ist da und mit der Reform greifen nun zahlreiche neue Vorschriften, vor allem im Bereich der Liquids, der dazugehörigen Auszeichnungen und des Handels mit E-Zigaretten & Zubehör. Große Einschränkungen sind auch im Bereich der Werbung zu erwarten. Was TPD2 für Händler und Kunden bedeutet, erfahren Sie im InnoCigs Dampfer Magazin.
Menthol Verbot – Ja oder Nein?
Anfangs sollte Menthol, im Rahmen des TPD2 Abkommens, generell aus E-Zigaretten Liquids verschwinden. Doch nun steht die Klausel auf dem Prüftand, soll eventuell gar ganz aus dem Gesetzespaket verschwinden. Infos zur aktuellen Situation gibt’s hier!
Vergangene Urteile & Gesetze im Überblick
08.02.2016 – BGH, v. 23.12.2015, Az. 2 StR 525/13
BGH verwirrt mit Urteil zum Verkaufsverbot von E-Zigaretten vom 23.12.2015
Am 08.02.2016 veröffentlichte Karlsruhe ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkaufsverbot von Liquids und E-Zigaretten, welches eigentlich schon am 23.12.2015 verkündet wurde und sorgte damit für Verwirrung bei Händlern und Dampfern. Die Richter urteilten in einem Fall, der bereits 2008 begann und 2013 das erste Mal abschließend verhandelt wurde. Also zu einer Zeit, in der die Rechtslage und Urteilslage zum Thema Liquids und E-Zigarette tatsächlich noch alles andere als klar und einheitlich war. Doch der beschuldigte Händler aus Frankfurt ging in Revision, welche dann im o.g. Urteil mündete. In erster Instanz war er zu 9.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil er sich, nach Meinung der Richter, unter Berufung auf § 52 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 des derzeit gültige und vorläufige Tabakgesetz (VTabakG), des vorsätzlichen Handels mit nikotinhaltigen Liquids und E-Zigaretten schuldig gemacht hatte. Dieses Urteil bestätigte dann auch der BGH. Dabei sei es nicht entscheidend, dass bei E-Zigaretten kein Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) stattfindet. Denn es käme zum „anderweitigen oralen Gebrauch“, der zur Nikotinaufnahme führt. Deshalb seien auch nikotinhaltige Liquids vollwertige Tabakprodukte. Die Richter entschieden damals jedoch in einem speziellen Einzelfall und nicht allgemein. Denn weder ist der BGH legitimiert, Produkte allgemein zu verbieten, noch hat er ein allgemeines neues Gesetz verabschiedet, das den Verkauf von den genannten Produkten verbietet. Er prüfte lediglich ein bereits gefallenes Urteil auf seine Rechtmäßigkeit und entschied sogar dabei noch fragwürdig. Trotzdem entstanden in der Medienlandschaft Schlagzeilen, wie „Der Handel mit E-Zigaretten und Liquids ist illegal“, die nicht nur für Verwirrung sorgten, sondern sowohl Händler, als auch Dampfer indirekt kriminalisierten. Denn eigentlich wurde der Verkauf von E-Zigaretten, Liquids und Zubehör bereits am 19.05.2014 im Rahmen der EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU) legalisiert, wenn auch aufgrund fehlender Umsetzung vorerst nur national. Deutschland erhielt damals eine Frist bis zum 20.05.2016, die Richtlinien umzusetzen. Heißt: als Karlsruhe das BGH Urteil veröffentlichte, waren es nur noch drei Monate bis zum Ablauf der Frist zur Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie, mit der der Verkauf, unabhängig von allen bisherigen Urteilen, sowieso legitimiert worden wäre. Dies bedeutet nichts anderes, als dass auch schon seit Inkrafttreten der Richtlinie am 19.05.2014 kein Verbot dessen bestehen kann, was zumindest EU-rechtlich bereits erlaubt ist. Denn laut § 2 Abs. 3 des StGB gilt das sog. Tatzeitprinzip: „Wird das Gesetz, dass bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“. Sowohl Händler als auch Konsumenten von Liquids und E-Zigaretten sollten sich also damals wie heute keine Sorgen machen und seit Mai 2016 ist die Rechtslage ohnehin endlich eindeutig: Der Handel und Konsum mit und von nikotinhaltigen Liquids und E-Zigaretten ist höchstoffiziell erlaubt – wenn auch unter den strengen Vorgaben der Richtlinien für Tabakprodukte (obwohl kein Tabak enthalten ist). Aber das ist eine andere Geschichte.
20.11.2014 – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13, 26.13
E-Zigarette kein Arzneimittel oder Medizinprodukt
Die höchste Instanz zur o.g. Angelegenheit, das Bundesverwaltungsgericht, hat 2014 entschieden, dass nikotinhaltige Liquids und somit auch die E-Zigaretten selbst weder Arzneimittel noch Medizinprodukt gemäß § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sind. Es handele sich dabei nämlich laut BVerwG eindeutig um ein Genussmittel. Ausnahme: Die Elektrische Zigarette wird zur Rauchentwöhnung angeboten bzw. verwendet. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Werbung und Kommunikation rund um das Produkt. Das Urteil geht zurück auf ein früheres Urteil der Stadt Wuppertal aus dem Jahr 2012. Damals hatte das Gericht einem Ladengeschäft für E-Zigaretten den Verkauf der Liquids und des Zubehörs untersagt. Grund: es handle sich dabei um Arzneimittel. Dieses Urteil wurde nach vielen Revisionen und Berufungen widerrufen. Liquids erfüllten eben nicht Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels. Denn die Liquids werden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet bzw. im Laden ausgestellt. Ebenso wenig ließe die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Pressemitteilung vom 20.11.2014. Damit wird auch ein Urteil aus Bayern aus dem Juni 2013 erneut bestätigt.
04.11.2014 – OVG Münster, Az.: 4 A 775/14
Dampfen in NRWs Kneipen & Restaurants erlaubt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Ein Barbesitzer hatte beim Kölner VG geklagt, weil ihm die Stadt Köln mit Ordnungsmaßnahmen & Strafe drohte, da er seinen Gästen den Gebrauch von E-Zigaretten erlaubte. Der Wirt erhielt in erster Instanz sogar bereits Recht, wogegen die Stadt Köln jedoch Berufung einlegte – wie sich jetzt zeigt, erfolglos. Die Begründung: beim Dampfen einer elektrischen Zigarette wird eben kein Tabak verbrannt, sondern es werden Flüssigkeiten zum Verdampfen gebracht. Deshalb handele es sich dabei nicht um das typische Rauchen, welches unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen würde. Weiterhin widersprach das OVG Münster mit seinem Urteil sowohl der Auffassung der Bundesregierung, des Landesgesundheitsministeriums und auch der Stadt Köln, die bisher allesamt davon ausgegangen waren, dass das im Nichtraucherschutzgesetz festgeschriebene Rauchverbot auch für E-Zigaretten in Kneipen und Gaststätten gelten würde. Das Urteil (Az.: 4 A 775/14) verpflichtet aber nicht automatisch alle Wirte dazu, E-Zigaretten fortan zu erlauben. Jeder Gastronom kann dies selber via Hausrecht entscheiden. Fragen Sie also immer vorher nach, bevor Sie dampfen.
Stellungnahme der Bundesregierung 2012 – E-Zigaretten sind keine Tabakprodukte
Im Rahmen der Tabakproduktrichtlinie von 2014 beschloss die EU auch Vorgaben für den Verkauf von nikotinhaltigen E-Zigaretten und Liquids, obwohl diese überhaupt keinen Tabak enthalten. Bereits vor mehr als vier Jahren stellte sogar die Bundesregierung klar, dass E-Zigaretten keine Tabakprodukte seien (Drucksache 17/8772). Zwar haben Händler nichts zu befürchten, auch wenn durch die Einordnung als Tabakprodukt strengere Auflagen und Vorschriften greifen. Widersprüchlich ist diese Einordnung trotzdem. Auch Funktion & Bestandteile von E-Zigaretten lassen die Vermutung zu, dass es sich dabei nicht um herkömmliche Tabakprodukte handelt. Der Vollständigkeit halber wollen wir die wichtigsten Auszüge aus der Stellungnahme des Bundestags hier für Sie zur Verfügung stellen.
„Aus Sicht der Bundesregierung stellen E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids als Teile davon keine Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes dar. Nach der Legaldefinition des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind Tabakerzeugnisse „aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch, oder zum Schnupfen bestimmt sind“.
„Oraler Gebrauch im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist das Einführen von Erzeugnissen aus Tabak in den Mund, ohne dass Rauch erzeugt wird. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Inhalieren nikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch.“
„Wie (…) dargestellt, hatte die Europäische Kommission in der „Orientation Note – Electronic cigarettes and the EC Legislation“ vom 22. Mai 2008 seinerzeit festgestellt, dass elektronische Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, keine Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG sind.“